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Integrationsfachdienst für die Beratung
von Arbeitgebern zum SBG IX

Integrationsvereinbarung

Ein Unternehmen mit 500 Mitarbeitern kann durch die Beschäftigung von nur einem zusätzlichen schwerbehinderten Mitarbeiter die Ausgleichsabgabe pro Monat um 1.213 € reduzieren, die jährliche Einsparung beträgt dann 14.556 €.

Durch die Staffelung der Ausgleichsabgabe lassen sich solche markanten, sprunghaften Einsparmöglichkeiten gezielt erreichen. Durch geschickte Planungen lassen sich in bestimmten Situationen noch deutlichere Senkungen bei der Ausgleichsabgabe erzielen.

Das rechnet sich auch dann noch für Sie, wenn Sie den Zusatzurlaub gegenrechnen.

Das müssen Sie nicht dem Zufall überlassen.

Sie können betriebliche Abläufe festlegen, die Ihnen diese Vorteile systematisch sichern. Dafür sollten Sie das Instrument der Integrationsvereinbarung nutzen. Und damit gleichzeitig die berufliche Teilhabe behinderter Menschen verbessern.

Schonarbeitsplätze können in vielen Unternehmen nicht mehr vorgehalten werden. Umso wichtiger ist es, mit einer Integrationsvereinbarung Vorkehrungen zu treffen, um Beschäftigungsfähigkeit zu erhalten.

Eine Integrationsvereinbarung verbessert die gesundheitliche Situation am Arbeitsplatz und reduziert Zeiten der Arbeitsunfähigkeit. Sie hilft allen Beteiligten bei der Integration schwerbehinderter Menschen und bei der Rehabilitation behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen. Sie wird betrieblichen Arbeitsanforderungen und individuellen Leistungsvoraussetzungen gerecht.

Dies gelingt, wenn Integrationsvereinbarungen offensiv, rechtssicher und zielgerichtet abgeschlossen werden, ohne bürokratische Hemmnisse und ohne starre und einengende Verpflichtungen.

Bei der Entwicklung einer entsprechenden Integrationsvereinbarung unterstützen wir Sie. Einen Entwurf für eine angemessene Integrationsvereinbarung können Sie jederzeit bei uns anfragen. Und wir haben gute Erfahrungen in der erfolgreichen Moderation von Verhandlungen mit Ihrem Betriebsrat und der Schwerbehindertenvertretung.

Gründe für ein Unternehmen, eine Integrationsvereinbarung abzuschließen

  • Eine Integrationsvereinbarung kann für das einzelne Unternehmen die Wahrnehmung individueller Rechtsansprüche ordnen.
  • Individualrechtlich einklagbare Präventionsbestimmungen können in einer Integrationsvereinbarung mit klaren Zuständigkeiten geregelt werden.
  • Integrationsvereinbarungen können im Sinne einer "vorgelagerten präventiven Schlichtung" arbeitsrechtliche Konflikte vermeiden.
  • Integrationsvereinbarungen können positiven Einfluss auf Kündigungsschutzverfahren haben. Das Integrationsamt bewertet eine gelebte Integrationsvereinbarung als Bemühung des Arbeitgebers zur Umsetzung der Normen aus §§ 71, 72 und 81 (3), wodurch eine Verfahrensverkürzung erreicht werden kann.
  • Die Förderpolitik des Integrationsamtes wird bei Ermessensentscheidungen positiv beeinflusst.
  • Sie nutzen konsequent die Anrechnungsmöglichkeiten für schwerbehinderte Mitarbeiter/innen.
  • Integrationsvereinbarungen verdeutlichen für die Anspruchsgruppen eines Unternehmens (stakeholder) dessen soziale Verantwortung als Wettbewerbsvorteil.
  • Reduzierung der Ausgleichsabgabe durch zielgerichtete, systematische Massnahmen.
  • Kostenreduzierung durch planmäßige Prävention.
  • Beschäftigungsquote nicht dem Zufall überlassen.
  • Mitarbeiter sind eher bereit, dem Arbeitgeber eine vorliegende Schwerbehinderung mitzuteilen.
  • Prämien des Integrationsamtes für die Einführung eines BEM werden bei vorliegender Integrationsvereinbarung eher bewilligt.
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